Wir über uns

Statuten des Schweizerischen Katholischen Bibelwerks (SKB)   

Genehmigt von der Delegiertenversammlung des SKB am 02.09.2011

 

1. Name und Sitz

Das Schweizerische Katholische Bibelwerk (SKB) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort des Sekretariates.

2. Zweck

2.1 Das SKB stellt sich die Aufgabe, katholischen Christinnen und Christen – im kirchlichen Dienst Tätigen und interessierten Laien – in der deutschen und rätoromanischen Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu helfen,

-  sachgerecht mit der Bibel umzugehen,

-  ihren Sinn zu verstehen,

-  ihre Botschaft in christliche Praxis umzusetzen und

-  suchenden Menschen die biblische Kultur zu erschliessen.

2.2 Daneben verfolgt es das Ziel, Kontakte zu fördern,

-  über die Konfessionsgrenzen hinaus durch Projekte ökumenischer Bibelarbeit,

-  mit dem Judentum durch Projekte im Dienst des jüdisch-christlichen Dialogs,

-  über die Landesgrenzen hinaus durch die Zusammenarbeit mit der Katholischen Bibelföderation und durch die Unterstützung bibelpastoraler Projekte in anderen Ländern und

-  über das Christentum hinaus durch Projekte interreligiösen Lernens.

 

3. Struktur

3.1 Der Zentralverband des SKB gliedert sich in die Diözesanverbände Basel, Chur, Freiburg, Sitten und St. Gallen.

3.2 Die Diözesanverbände sind Vereine im Sinne von Art. 60 ZGB. Im Rahmendes einheitlichen Zwecks und der zentralen Statuten haben sie weitgehende Selbständigkeit:

-  Sie geben sich im Rahmen dieser Statuten ihre eigenen Satzungen, die vom Zentralvorstand genehmigt werden.

-  Sie entscheiden selbständig über ihre Aktivitäten und ihre finanziellen Mittel.

 -  Sie können eigene regionale Arbeitsstellen errichten, die mit der Bibelpastoralen Arbeitsstelle des SKB zusammenarbeiten.

 

4. Finanzielle Grundlage

4.1 Das SKB finanziert seine Arbeit durch

-  Mitgliederbeiträge

-  Erträge aus eigener Arbeit

-  Spenden und Unterstützungsbeiträge

-  Zuschüsse überdiözesaner kirchlicher Stellen (u.a. Fastenopfer, RKZ).

4.2 Die Auslagen der Zentralorgane gehen grundsätzlich zu Lasten der Zentralkasse, die der Diözesanorgane zu Lasten der Diözesanverbände.

4.3 Die Revision der Zentralkasse übernimmt eine von der Delegiertenversammlung bestimmte fachlich ausgewiesene Person oder Institution.

 

5. Mitgliedschaft

5.1 Mitglied können natürliche oder juristische Personen und Gruppen werden.

5.2 Jedes Mitglied gehört sowohl dem Diözesanverband seines Wohnortes als auch dem Zentralverband an.

5.3 Der Beitritt erfolgt in der Regel beim Schweizerischen Katholischen Bibelwerk durch eine Beitrittserklärung in Form

-  der Abonnierung von «Bibel und Kirche» und/oder «Bibel heute» und/oder einer anderen Mitgliederzeitschrift des SKB.

5.4 Für das Führen der Mitgliederliste und die Administation der Mitglieder ist die Bibelpastorale Arbeitsstelle SKB zuständig.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5.5.1 Der Austritt kann jeweils auf das Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

5.5.2 Der Ausschluss erfolgt durch den Diözesanvorstand.

5.5.3 Die Abbestellung des Abonnements und die Nichtbezahlung  nach zweimaliger schriftlicher Mahnung werden einer Austrittserklärung gleichgestellt.

5.6 Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

6. Mitgliederbeiträge

6.1 Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

6.2 Die Höhe des Beitrags für die Zeitschriftenabonnements wird vom Zentralvorstand festgelegt.

6.3 Die Mitgliedsbeiträge werden nach einem vom Zentralvorstand festgesetzten Schlüssel unter die Zentral- und Diözesankassen aufgeteilt.

 

7. Organe

Die Organe des SKB sind

 -  diözesan:      die Mitgliederversammlung

                          der Diözesanvorstand

 -  zentral:         die Delegiertenversammlung

                          der Zentralvorstand

 

8. Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung des Diözesanverbandes ist zuständig für

-  die Verabschiedung und Änderung der Statuten des Diözesanverbandes

-  die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Mitglieder des Diözesanvorstandes

-  die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des SKB

8.2 Die Art der Einberufung sowie weitere Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung werden durch die Statuten des Diözesanverbandes geregelt.

8.3 Wo keine Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, sind die Mitglieder auf schriftlichem Weg zu den in 8.1 beschriebenen Geschäften zu informieren und zu befragen. Die Modalitäten sind in den Statuten des Diözesanverbandes zu regeln.

 

9. Diözesanvorstand

9.1 Der Diözesanvorstand ist verantwortlicher Träger der Arbeit des SKB auf dem Gebiet der Diözese.

9.2 Er wird nach den eigenen Statuten des Diözesanverbandes gewählt und konstituiert.

 

10. Delegiertenversammlung

10.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Zentralverbandes.

10.2 Jeder Diözesanverband hat das Recht, zusätzlich zur/m Diözesanpräsidentin/ Diözesanpräsidenten je eine Vertreterin/einen Vertreter pro 40 Mitglieder in die Delegiertenversammlung zu entsenden.

10.3 Die Delegiertenversammlung hat folgende Kompetenzen:

10.3.1 Wahl des Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin, der zwei zu wählenden Mitglieder des Zentralvorstandes (vgl. Art. 11.1) und des Rechnungsrevisors/der Rechnungsrevisorin.

10.3.2 Kenntnisnahme und Diskussion des Zweijahresberichts des Zentralvorstandes, der vom Zentralpräsidenten/von der Zentralpräsidentin vorgelegt wird.

10.3.3 Kenntnisnahme und Diskussion der Jahresrechnungen und der Bilanzen des Zentralsekretariats.

10.3.4 Planung der künftigen Arbeit.

10.3.5 Oeffentliche Stellungnahmen im Namen des SKB.

10.3.6 Aenderung der Statuten.

10.3.7 Auflösung des Vereins.

10.4 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jedes zweite Jahr statt. Sie wird vom Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin einberufen.

10.5 Der Zentralpräsident/die Zentralpräsidentin oder der Zentralvorstand können eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

Diözesanverbände können schriftlich die Einberufung einer solchen ausserordentlichen Versammlung verlangen.

10.6 Ordentliche und ausserordentliche Delegiertenversammlungen müssen zwei Monate im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen werden.

10.7 Zusätzliche Anträge der Delegierten müssen einen Monat vor der Versammlung schriftlich beim Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin eingereicht werden.

 

11. Zentralvorstand

11.1 Dem Zentralvorstand gehören an:

-  der Zentralpräsident/die Zentralpräsidentin

-  die DiözesanpräsidentInnen oder deren StellvertreterInnen

-  zwei von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder

11.2 Kompetenzen

11.2.1 Der Zentralvorstand übt alle Rechte und Pflichten aus, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder den Diözesanverbänden vorbehalten oder an den/die geschäftsführende/n ZentralsekretärIn delegiert sind.

11.2.2 Insbesondere genehmigt er die Jahresrechnung und das Jahresbudget des Zentralsekretariats.

11.2.3 Er kann zwischen den Delegiertenversammlungen öffentliche Stellungnahmen des SKB verabschieden.

11.2.4 Er überträgt verschiedene Aufgaben an den/die geschäftsführende/n ZentralsekretärIn oder an Kommissionen.

11.3 Sitzungen

11.3.1 Der Zentralvorstand wird zu seinen Sitzungen vom Zentralpräsidenten/von der Zentralpräsidentin eingeladen.

11.3.2 Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

11.3.3 Der Zentralsekretär/die Zentralsekretärin und seine/ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil

11.3.4 Der Zentralvorstand kann auch weitere Vereinsmitglieder beiziehen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

11.4 Die Amtszeit des Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin und der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder beträgt 4 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

11.5 Die Mitarbeit im Zentralvorstand wird nicht entschädigt.

 

12. Zentralsekretariat / Bibelpastorale Arbeitsstelle

12.1 Anstellung von MitarbeiterInnen

12.1.1 Der Zentralvorstand kann eine/n besoldete/n geschäftsführende/n ZentralsekretärIn anstellen und – bei gesicherter Finanzierung – weitere Stellen für MitarbeiterInnen genehmigen.

12.1.2 Die Anstellung des/der ZentralsekretärIn sowie hauptamtlicher theologischer MitarbeiterInnen erfolgt durch den Zentralvorstand nach Absprache mit der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz.

12.1.3. Die Anstellung von MitarbeiterInnen in der Administration erfolgt im Rahmen der vom Zentralvorstand bewilligten Stellen durch den/die ZentralsekretärIn.

12.2 Der Zentralsekretär/die Zentralsekretärin

12.2.1 Der Zentralsekretär/die Zentralsekretärin hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des SKB verantwortlich zu führen. Er/sie ist ermächtigt, im Rahmen des Budget und der Vorstandsbeschlüsse die hierfür notwendigen personellen, administrativen und finanziellen Anordnungen zu treffen.

12.2.2 Er/sie ist zugleich LeiterIn der Bibelpastoralen Arbeitsstelle (BPA) des SKB.

12.2.3 Der Zentralsekretär/die Zentralsekretärin ist dem Zentralvorstand gegenüber für die Tätigkeit der Bibelpastoralen Arbeitsstelle und seine/ihre Geschäftsführung verantwortlich.

 

13. Abstimmungen

Bei Abstimmungen in den Organen des Vereins entscheidet – wo nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist – das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

14. Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins

14.1 Die Vereinsstatuten können ganz oder teilweise geändert werden. Der Antrag auf Änderung der Statuten muss vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin eingereicht werden.

14.2 Wird der Verein aufgelöst, geht das Vereinsvermögen an das Fastenopfer der Schweizer Katholiken zur ausschliesslichen Verwendung im Sinn des Vereinszwecks.

14.3 Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung erforderlich.